Urteil des LG Stuttgart zu Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen!
Datum: Donnerstag, dem 15. Mai 2008
Schwerpunkt: Internet-News


OpenPr.de: In dem viel kommentierten Rechtsstreit um Amateurvideoaufnahmen von Fußballspielen auf dem Internetportal Hartplatzhelden hat das Landgericht Stuttgart am 08.05.2008 zugunsten des Württembergischen Fußballverbandes (WFV) entschieden und den Hartplatzhelden untersagt, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, die vom WFV veranstaltet werden, zu zeigen.
Seit Anfang der Woche liegt nun die Begründung des Urteils vor (LG Stuttgart, Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH).
Das Urteil: Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, eine unzulässige Beeinträchtigung der Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers darstellt und daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden kann. In der Begründung hierzu führt das LG Stuttgart zunächst aus, dass grundsätzlich dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit zusteht, da der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.

OpenPr.de: In dem viel kommentierten Rechtsstreit um Amateurvideoaufnahmen von Fußballspielen auf dem Internetportal Hartplatzhelden hat das Landgericht Stuttgart am 08.05.2008 zugunsten des Württembergischen Fußballverbandes (WFV) entschieden und den Hartplatzhelden untersagt, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, die vom WFV veranstaltet werden, zu zeigen.
Seit Anfang der Woche liegt nun die Begründung des Urteils vor (LG Stuttgart, Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH).
Das Urteil: Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, eine unzulässige Beeinträchtigung der Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers darstellt und daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden kann. In der Begründung hierzu führt das LG Stuttgart zunächst aus, dass grundsätzlich dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit zusteht, da der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.





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