Pflicht zur Überprüfung der Auffindbarkeit gelöschter Inhalte bei Google!
Datum: Mittwoch, dem 13. Mai 2015
Schwerpunkt: Suchmaschinen Optimierung


OpenPR.de: Hat man eine Unterlassungserklärung wegen rechtswidriger Inhalte im Internet abgegeben, dann muss man sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können.

Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigster Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese ursprünglichen Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können.

Falls ja, muss der Schuldner bei Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache der von der Website bereits gelöschten Inhalte stellen.

Das entschied das OLG Celle.

OpenPR.de: Hat man eine Unterlassungserklärung wegen rechtswidriger Inhalte im Internet abgegeben, dann muss man sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können.

Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigster Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese ursprünglichen Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können.

Falls ja, muss der Schuldner bei Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache der von der Website bereits gelöschten Inhalte stellen.

Das entschied das OLG Celle.





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