"Bausteuer"!
Datum: Freitag, dem 22. März 2002 Schwerpunkt: Suchmaschinen Optimierung
Zum Steuerabzug für Bauleistungen erhielten wir viele Anfragen, deshalb noch einige ergänzende Ausführungen zum Thema:
Unternehmer sind verpflichtet, bei Bezahlung von Bauleistungen 15 % Steuer einzubehalten, wenn der Auftragnehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt...
Zum Steuerabzug für Bauleistungen erhielten wir viele Anfragen, deshalb noch einige ergänzende Ausführungen zum Thema:
Unternehmer sind verpflichtet, bei Bezahlung von Bauleistungen 15 % Steuer einzubehalten, wenn der Auftragnehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt...
|
|