Urteil des BGH: Vergleichende Werbung mit fremden Markennamen kann zulässig sein!
Datum: Freitag, dem 08. Januar 2016
Schwerpunkt: Suchmaschinen Optimierung


Die Verwendung eines fremden Markennamens in vergleichender Werbung stellt nicht automatisch eine Verletzung des Markenrechts das. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: I ZR 167/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte/Steuerberater führen aus: Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 2. April 2015 entschieden.

Im vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte Staubsaugerbeutel über das Internet. In der Beschreibung verwendete sie die Formulierung die Beutel seien "ähnlich wie..." und den Namen einer bekannten Marke.

Die Verwendung eines fremden Markennamens in vergleichender Werbung stellt nicht automatisch eine Verletzung des Markenrechts das. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: I ZR 167/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte/Steuerberater führen aus: Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 2. April 2015 entschieden.

Im vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte Staubsaugerbeutel über das Internet. In der Beschreibung verwendete sie die Formulierung die Beutel seien "ähnlich wie..." und den Namen einer bekannten Marke.





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