Abmahnungen im Online-Handel: OLG Hamm urteilt zu Voraussetzungen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen!
Datum: Donnerstag, dem 09. Juli 2009
Schwerpunkt: Internet-News


OpenPr.de: Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 28.04.09 (AZ. 4 U 216/08) sind Abmahnungen rechtsmissbräuchlich, bei denen nicht das wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interesse des Abmahners, sondern sachfremde Erwägungen, z.B. ein Gebührenerzielungsinteresse, im Mittelpunkt stehen.
Bei einer umfangreichen Abmahntätigkeit (ca. 60-80 Abmahnungen in ungefähr einem halben Jahr) ist nach Ansicht des OLG Hamm insbesondere von einem rechtsmissbräuhlichen Verhalten auszugehen, wenn zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs ein Missverhältnis besteht.
Zwar kann allein aus der hohen Anzahl veschickter Abmahnungen noch nicht per se auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung geschlossen werden. Diese kann sich aber aus weiter hinzutretenden Umständen ergeben. Das OLG Hamm geht von einer Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund eines vorliegenden Missverhältnisses zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs aus.

OpenPr.de: Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 28.04.09 (AZ. 4 U 216/08) sind Abmahnungen rechtsmissbräuchlich, bei denen nicht das wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interesse des Abmahners, sondern sachfremde Erwägungen, z.B. ein Gebührenerzielungsinteresse, im Mittelpunkt stehen.
Bei einer umfangreichen Abmahntätigkeit (ca. 60-80 Abmahnungen in ungefähr einem halben Jahr) ist nach Ansicht des OLG Hamm insbesondere von einem rechtsmissbräuhlichen Verhalten auszugehen, wenn zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs ein Missverhältnis besteht.
Zwar kann allein aus der hohen Anzahl veschickter Abmahnungen noch nicht per se auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung geschlossen werden. Diese kann sich aber aus weiter hinzutretenden Umständen ergeben. Das OLG Hamm geht von einer Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund eines vorliegenden Missverhältnisses zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs aus.





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